Die Aufstellung des Mobilitätskonzeptes wird durch ein umfangreiches Beteiligungsverfahren begleitet, das aus zwei Stufen besteht:
Im Frühsommer 2022 fand die erste Beteiligungsstufe statt. Dort wurde bei allen Kommunen und interessierten BürgerInnen des Kreises offen nach Verbesserungswünschen gefragt. Diese wurden bestmöglich im Erstentwurf berücksichtigt. Eine Gegenüberstellung der Eingaben und deren Bewertung ist im ANHANG 3.A dokumentiert. In einem Workshop mit den Kommunen und Trägern öffentlicher Belange wurde der aktuelle Planungsstand im März 2024 diskutiert. Auf dieser Basis wurde ein erster Entwurf des Mobilitätskonzeptes erarbeitet.
In der zweiten Beteiligungsstufe wird der Erstentwurf des Mobilitätskonzeptes – der sogenannte „Anhörungsentwurf“ – durch die Anhörungsberechtigten kommentiert. Darüber hinaus können auch in dieser Phase wieder alle Interessierten eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen dieser zweiten Phase wird das Planwerk inhaltlich „feingeschliffen“.
Die aktuellen Planungsunterlagen sind unter DOWNLOAD abgelegt. Das Formular für Ihre Rückmeldung finden Sie HIER. Es ist bis einschließlich Dienstag, den 04. Juni 2024 online.
In einem Mobilitätskonzept wird die künftige Entwicklung der Mobilität, ausgehend von bestimmten Zielsetzungen, beschrieben. Hierbei werden die Planungen mehrerer Verkehrsmittel in einer aufeinander abgestimmten Gesamtkonzeption der verschiedenen Verkehrsarten zusammengeführt. Das Mobilitätskonzept für den Landkreis Kitzingen fokussiert sich auf die Förderung einer nachhaltigen Mobilität durch die Stärkung der Verkehrsmittel des sogenannten „Umweltverbundes“ – also Fuß, Fahrrad, ÖPNV und Sharing-Angebote. Der Schwerpunkt wird auf die für den gesamten Landkreis regional relevanten Verkehrsachsen im Radverkehr und ÖPNV gelegt. Nach Fertigstellung des Mobilitätskonzeptes für den Landkreis können die Kommunen eigene Konzepte und Maßnahmen für die lokale Mobilität vor Ort entwickeln.
Das Mobilitätskonzept für den Landkreis Kitzingen soll die Funktion eines Nahverkehrsplans nach § 8 Abs. 3 PBefG und Art. 13 BayÖPNVG erfüllen, in welchem die mittel- bis langfristige Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verbindlich festgelegt wird. In einem Nahverkehrsplan hält der Aufgabenträger – das ist hier der Landkreis Kitzingen – Mindeststandards für eine ausreichende Verkehrsbedienung fest und hinterlegt diese mit einem Maßnahmenkonzept. Zu diesen Mindeststandards gehören z.B. Taktungen, Bedienungszeiträume, Fahrzeuge, Haltestellen, Fahrgastinformation usw. – also alles was mit dem ÖPNV zu tun hat. Aussagen, wie ein möglichst barrierefreier ÖPNV im Landkreis Kitzingen umgesetzt und wie die Mainschleifenbahn in das künftige ÖPNV-Konzept integriert werden soll, werden dort neben weiteren Themen ebenfalls beschrieben. Der aktuelle Nahverkehrsplan wurde im Jahr 2018 durch den Kreistag beschlossen und behandelt die gesamt Region 2 Unterfranken.
Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes für den Landkreis Kitzingen wird außerdem eine Radverkehrskonzeption für das kreisrelevante Radwegenetz ausgearbeitet und konkrete Aussagen über die Vernetzung der Verkehrsmittel untereinander getroffen. So werden z.B. Car-/Bikesharing, Park & Ride und Prüfaufträge zum Mobilitätsmanagement im Allgemeinen erörtert.
Der Schwerpunkt von ÖPNV-Konzeptionen auf Landkreisebene ist der sogenannte „straßengebundene ÖPNV“ – also Busverkehre und Rufangebote. Diese werden auf Basis des übergeordneten Schienenverkehrs geplant. Gleichwohl können in die Planungen des Landkreises auch seine Zukunftsvorstellungen zum Schienenverkehr formuliert werden, damit seine (mit-)zuständigen Planungsträger diese nach dem Gegenstromprinzip in ihren Planungen berücksichtigen können.
Über die Inhalte des Mobilitätskonzeptes entscheidet der Kreistag im Rahmen seiner Möglichkeiten, die in ihrer Verbindlichkeit einerseits durch seine Zuständigkeit und andererseits durch die verfügbaren Finanzmittel begrenzt werden. Im Maßnahmenkonzept des Mobilitätskonzeptes wird daher eine Priorisierung der Maßnahmen nach relevanten Kriterien vorgenommen und ggf. auf geteilte bzw. ausschließliche Zuständigkeiten außerhalb des Landkreises hingewiesen.